§ 1 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch
die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich
etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
3. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und will die Mitgliedschaft
beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-
bestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren
Sportarten im Verein vertrieben werden.
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
b) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines ausgebildeten Übungsleiters oder
eines sonst hierzu befähigten Mitglieds,
c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Tennisverein Plüderhausen e.V." und hat seinen Sitz in Plüderhausen.
Der Verein nennt sich in der Kurzform TV Plüderhausen e.V.. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern,
Wenigspielern und passiven Mitgliedern.
3. a) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
b) Für besonders verdiente Mitglieder können durch den Vorstand auch andere Ehrungen
vorgenommen werden.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen
aktiv teil -, die im Geschäftsjahr den 18. Geburtstag feiern.
5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr noch nicht 18 werden.
6. Wenigspieler sind aktive Mitglieder mit eingeschränktem Spielrecht.
7. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen
die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr,
sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 1 Jahr haben das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-
versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung
der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. b trifft der Vorstand, bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein, die Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur für das Geschäftsjahr in dem er entstanden ist geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen anhand von nachprüfbaren
Belegen und Aufstellungen, nachgewiesen werden.
g) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die
Höhe des Aufwendungsersatze nach § 670 BGB festgesetzt werden.
h) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss
mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller
hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder zum Wenigspieler muß dem Vorstand
bis spätestens 30.11. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des
folgenden Geschäftsjahres. Umgekehrt kann der Mitgliederstatus jederzeit während eines laufenden
Geschäftsjahres gegen Bezahlung des höheren Beitrages und durch Übernahme der sonstigen vorhandenen
Pflichten geändert werden.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4. a) Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens 30.9. des laufenden Jahres schriftlich mitgeteilt
werden. Der Austritt ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
b) Kündigungs- und Änderungsmitteilungen der Mitgliedschaft sind empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Liegt innerhalb von 6 Wochen keine Bestätigung des Vereins vor, ist das Mitglied verpflichtet,
nochmals bei einem Vorstandmitglied nachzufragen. Es kann sich sonst zu einem späteren Zeitpunkt
nicht auf die ursprüngliche Mitteilung berufen.
5. Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung und angemessener Fristsetzung mit der Bezahlung
von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Forderungen im Rückstand ist,
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung
einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen
Brief bekannt zugeben.
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben.
8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch
gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag und verlangt die Ableistung von
Arbeitsstunden, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Erfolgt der Beitritt vor dem 15. Juli eines Jahres, so ist der Betrag für ein Jahr zu zahlen.
Bei Beitritt nach dem 15. Juli fällt nur der halbe Jahresbeitrag an. Genauso verhält es sich mit den
Arbeitsstunden. Bei Austritt oder Ausschluss ist die ganze Jahresgebühr zu zahlen.
3. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann rechtmäßig in den Verein aufgenommen und spielberechtigt,
wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
4. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder
teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen
Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter den selben Voraussetzungen auch bezüglich des
Jahresbeitrages zu.
5. Bis zum 1. April des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
6. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages
untersagt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemäß § 26 HGB
gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
5. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden in den ungeraden Jahren, der 2. Vorsitzende in
den geraden Jahren jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der
2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der
2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasse die Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,
einen Ersatzmann bist zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder, die Schriftführer, der Sportwart, der
Jugendwart und 7 weitere, von der Mitgliederversammlung hälftig auf die Dauer von zwei Jahren gewählte
volljährige Vereinsmitglieder an. §8 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten Aufgaben (§5 abs. 1 und 6, §6 Abs. 1
und 4, §8 Abs. 4 der Satzung) zuständig. Außerdem ist er zuständig für - die Aufstellung des Haushaltsplanes -
die Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze - die Aufstellung einer Hausordnung für das
Vereinsheim und - die Festsetzung der Platzbenutzungsgebühr für Gäste. Der Spielbetrieb untersteht dem
Sportwart. Die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben an den Vereinsausschuss delegieren.
3. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §8 Abs. 7 entsprechend.
4. Bei Ausscheiden eines der 10 von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieds ernennt der
Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres,
durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen öffentlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 4. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des
Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Sechstel der Stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht,
die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-
und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung
in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder
die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim,
wenn eine Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein
zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung
bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zum Erreichen des
Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
1. die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel
der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Plüderhausen, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.